(Stand Mai 2008)
1.
Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese
Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, mit Ausnahme von
Bauleistungen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen
und Leistungen.
Diese
Einkaufsbedingungen werden durch die Einstellung in das Internet unter
http://www.chocolate-austria.com allgemein bekannt gemacht, so dass in
zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis genommen werden kann und mit ihrer Anwendung
gerechnet werden muss. Auf ausdrückliches Verlangen des Auftragnehmers werden
wir ihm diese Einkaufsbedingungen zusenden.
1.2 Diese
Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Auftragnehmers Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen.
1.3
Diese Einkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
2.
Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Der im Auftrag ausgewiesene Preis ist ein Festpreis. Falls nicht
anders vereinbart schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ und eine
handelsübliche Verpackung mit ein.
2.2 Den
Rechnungen sind die bestätigten Leistungsnachweise und Belege beizufügen.
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an die in unserer Bestellung genannte
Rechnungsanschrift zu senden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit
er nicht nachweist, dass er diese nicht zu verantworten hat.
2.3
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichem
Umfang zu
2.4
Die Abtretung, Verpfändung oder die sonstige Übertragung von gegen uns
gerichteten Forderungen an Dritte ist nur dann zulässig, wenn sie uns
unverzüglich, mittels eingeschriebener Post und für jede Forderung einzeln
bekannt gegeben wird.
3.
Termine, Vertragsstrafen
3.1
Die im Auftrag angegebenen Termine sind bindend.
3.2
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in
Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen
sich ergibt, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können.
3.3
Im Falle des Liefer- bzw. Leistungsverzuges stehen uns die gesetzlichen
Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt , nach fruchtlosen Ablauf einer
angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Einer
Fristsetzung bedarf es in den gesetzlich geregelten Fällen nicht.
3.4
Wir sind berechtigt, im Falle des Liefer- bzw. Leistungsverzuges für
jeden Arbeitstag Fristüberschreitung 0,2 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5%
des Auftragswertes als Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen. Die
Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen aufgrund der
Terminüberschreitung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, wird dadurch nicht
ausgeschlossen. Dieses Recht bleibt auch dann bis zur Schlussabrechnung/
-zahlung bestehen, wenn wir es uns bei der Abnahme nicht vorbehalten haben.
4.
Gefahrübergang
4.1 Ort des Gefahrübergangs ist unabhängig von der Preisstellung und der
Beförderungsart beim Erbringen der Lieferung oder Leistung die im Auftrag
genannte Empfangsstelle.
5.
Mängeluntersuchung, Gewährleistung, Lieferregress
5.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf
etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist
rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen gerechnet ab
Erbringung der Lieferung oder Leistung oder bei versteckten Mängeln fünf
Arbeitstage ab Entdeckung beim Auftragnehmer eingeht.
5.2
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu.
5.3
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung
selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit
besteht.
5.4
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang
bzw. Abnahme.
5.5
Werden wir von einem Kunden im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes in
Anspruch genommen, so hat uns unser Auftragsnehmer, von dem wir die Sache
erworben hatten, auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen unseres Kunden
freizustellen und unsere Aufwendungen sowie den uns aus dem Geschäft mit dem
Kunden entgangenen Gewinn zu ersetzen. Dem entgegenstehende Vereinbarungen
unserer Auftragnehmer sind uns gegenüber nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich
schriftlich anerkennen. Im übrigen bleiben unsere Rechte erhalten. Unsere
Rückgriffsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung der
Sache an unseren Kunden.
6.
Produkthaftung, Freistellung
6.1
Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er
verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes
Anfordern freizustellen.
6.2 Im
Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Auftragnehmer auch verpflichtet,
etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer
von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der
durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich
und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Sonstige gesetzliche Anspruche bleiben unberührt.
7.
Schutzrechte
7.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner
Lieferung oder Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.
7.2 Werden
wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer
verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen
freizustellen; wir sind nicht berechtigt mit dem Dritten – ohne Zustimmung des
Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen
Vergleich abzuschließen.
7.3 Die Freistellungspflicht des Auftragsnehmers bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch
Dritte notwendigerweise erwachsen.
7.4 Die
Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zehn Jahre, beginnend mit dem
Abschluss des jeweiligen Vertrages.
8.
Eigentumsvorbehalt
8.1
Sofern wir Teile beim Auftragnehmer beistellen, behalten wir uns hieran
das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für
uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.2
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich
Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Auftragnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt
das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
9.
Vertraulichkeit
9.1 Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit bezüglich
aller Informationen über betriebliche Angelegenheiten unseres Unternehmens
verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.
Der Auftragnehmer hat alle ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zur
Kenntnis gelangten Unterlagen und Dateien gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu
sichern. Die Verwendung des Auftrages zu Referenz- oder Werbezwecken bedarf
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
10.
Gerichtsstand, Erfüllungsort
10.1 Soweit unser Auftragnehmer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt den Auftragnehmer auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
10.2 Sofern
sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
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